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§ 5 BbgKPHG (Brandenburg) — Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ungeeignet ist und

den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.