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§ 16 BbgKPHG (Brandenburg) — Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.