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# § 5 BbgKPBauV (Brandenburg) — Brandabschnitte

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens

zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch

Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der

Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.

(2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum

haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume

verbunden sein.

(3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass

zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten

Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die

Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen

Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgKPBauV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/5

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