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# § 3 BbgKPBauV (Brandenburg) — Bauteile

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen

und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden

feuerhemmend sein.

(2)

Krankenhäuser müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und

anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren feuerhemmende

Trennwände haben. Pflegeheime müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen

Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren

hochfeuerhemmende Trennwände haben. In Pflegeheimen mit automatischer

Feuerlöschanlage genügen feuerhemmende Trennwände.

(3) Außenwände mehrgeschossiger Gebäude

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Die Außenwände zwischen

übereinanderliegenden Öffnungen verschiedener Geschosse müssen

so ausgebildet sein, dass ein Feuerüberschlag ausreichend lang verhindert

wird.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgKPBauV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/3

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