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# § 2 BbgKPBauV (Brandenburg) — Begriffe

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen,

in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten,

Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden oder

Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen

untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Zu den

Krankenhäusern zählen auch sonstige Einrichtungen mit entsprechender

Zweckbestimmung, wie Fachkrankenhäuser, Reha-Kliniken, Krankenhäuser

des Straf- oder Maßregelvollzugs und Krankenhäuser der Bundeswehr.

(2) Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen die zu

versorgenden pflegebedürftigen Personen untergebracht, gepflegt und

verpflegt werden. Hierzu zählen insbesondere Altenpflege- und

Behindertenheime.

(3) Intensivbereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile

von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die vom Träger der Einrichtung

dazu bestimmt sind, überwiegend solche kranke oder pflegebedürftige

Personen aufzunehmen, die in außergewöhnlichem Maß Behandlung,

Pflege und Überwachung benötigen.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgKPBauV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/2

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