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§ 9 BbgKOG (Brandenburg) — Erholungsort

Brandenburgisches Kurortegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,

für die Erholung geeignete Einrichtungen,

gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,

nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung,

ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung und

regelmäßige gesundheitsförderliche Angebote, die für alle Gäste zugänglich sind.