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§ 8 BbgKOG (Brandenburg) — Luftkurort

Brandenburgisches Kurortegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artbezeichnung als Luftkurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,

geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur,

mit dem therapeutisch anwendbaren Klima vertraute Fachkräfte in angemessener Entfernung,

gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,

nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung und

ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung.