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# § 17 BbgKOG (Brandenburg) — Überleitungsbestimmungen

Brandenburgisches Kurortegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor dem 1. Mai 2019 erteilte staatliche Anerkennungen nach § 1 Absatz 1 bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn

nicht die Absicht, die Artbezeichnung nicht weiterzuführen, bis zum 1. Mai 2022 dem nach § 10 Absatz 1 zuständige Ministerium schriftlich angezeigt wird und

die Voraussetzungen der §§ 1 bis 9 für die geführte Artbezeichnung bis zum 1. Mai 2024 nachgewiesen sind.

(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 sind die betroffenen Gemeinden nach Aufforderung des für die Anerkennung zuständigen Ministeriums verpflichtet, über den Stand der Erfüllung der Voraussetzungen für die geführte Artbezeichnung zu berichten. Der Bericht soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 2019 abgefordert werden.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgKOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKOG/17

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