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§ 16 BbgKOG (Brandenburg) — Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Brandenburgisches Kurortegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen, des Verfahrens zur Prüfung der Antragsunterlagen sowie zur Anerkennung der Artbezeichnung zu regeln.

(2) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung zum Schutz der natürlichen Heilmittel Rechtsverordnungen zur Neufestlegung von Schutzgebieten für Peloide und für das Bioklima zu erlassen.

(3) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam für die Durchführung des Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.