nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 94 BbgKJG (Brandenburg) — Unterstützung durch die oberste Landesjugendbehörde

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Träger von Angeboten der Schulsozialarbeit und die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Anspruch auf fachliche Unterstützung. Die oberste Landesjugendbehörde finanziert in Abstimmung mit der obersten Schulbehörde hierzu den fachlichen Austausch zwischen den Beteiligten und richtet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Fachstelle für Schulsozialarbeit ein, die auch die Schulen und Schulträger bei der Organisation und Durchführung der Schulsozialarbeit berät.

---

Zitiervorschlag: § 94 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/94

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
