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# § 93 BbgKJG (Brandenburg) — Bedarfsermittlung und -feststellung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ob, in welchem Umfang und mit welcher Zielstellung ein Bedarf für Schulsozialarbeit an einer Schule besteht, stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt fest. Die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie die freien Träger der Schulsozialarbeit sind zuvor in einem zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem zuständigen staatlichen Schulamt abgestimmten Verfahren in geeigneter Form zu beteiligen.

(2) Der festgestellte Bedarf nach Absatz 1 und die Planungen zur Deckung des Bedarfs sind Bestandteil der Jugendhilfeplanung gemäß den §§ 57 bis 62.

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Zitiervorschlag: § 93 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/93

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