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§ 90 BbgKJG (Brandenburg) — Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt vom Sonderurlaub nach § 89 unberührt.

(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 89 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.