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# § 84 BbgKJG (Brandenburg) — Unterhalt bei Vollzeitpflege; Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt ist zwingend nach Altersgruppen zu differenzieren. Die Pauschalbeträge sollen sich mindestens an Empfehlungen, welche die aktuellen Preissteigerungen in den Lebenshaltungskosten berücksichtigen, orientieren. Bei der Festsetzung der Pauschalbeträge sind die Verhältnisse vor Ort und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Regelungen zu Kosten für einmalige Leistungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 84 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/84

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