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# § 8 BbgKJG (Brandenburg) — Beratung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Beratung nach § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch per Videoschaltkonferenz oder telefonisch durchgeführt werden, wenn gewährleistet bleibt, dass sie in einer für die zu beratende Person verständlichen, altersgerechten und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, erfolgt. Die Datensicherheit ist bei der Nutzung der technischen Mittel zu gewährleisten.

(2) Für die Gewährleistung der Beratungen gemäß § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden. § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet für diesen Fall Anwendung.

(3) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die ihm bekannten Beratungsangebote online dar. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken hierbei mit.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/8

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