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§ 77 BbgKJG (Brandenburg) — Elektronische Datenbank

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Verwaltungsvorschrift kann die oberste Landesjugendbehörde vorgeben, dass Anträge und Meldungen gemäß den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch elektronisch zu übermitteln sind. Sie stellt hierfür den Trägern der Einrichtungen die elektronischen Zugänge online zur Verfügung. Die Träger haben den Datenschutz in ihrem Einflussbereich zu sichern. Verwaltungsakte gemäß den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können elektronisch übermittelt werden.