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§ 73 BbgKJG (Brandenburg) — Anordnung der fachlichen Begleitung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Landesjugendbehörde kann gemäß § 45 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anordnen, dass eine fachliche Begleitung von einer geeigneten Stelle zu erfolgen hat. Sie informiert den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Träger der freien Jugendhilfe über die Anordnung der fachlichen Begleitung nach Satz 1.