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# § 72 BbgKJG (Brandenburg) — Beteiligungsanforderungen

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Landesjugendbehörde soll den nach § 87a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie Spitzenverbände der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis beteiligen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Erlaubnisverfahren insbesondere zu dem Bedarf und zu der Ausstattung mit Fachpersonal Stellung nehmen.

(2) Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung informiert die oberste Landesjugendbehörde das staatliche Schulamt zum Zweck der Prüfung der Schulpflicht, wenn nach der Konzeption eine Aufnahme von mehr als zehn jungen Menschen in der Einrichtung vorgesehen wird.

(3) Bezogen auf die räumlichen Voraussetzungen soll der Träger der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung die entsprechenden Stellungnahmen einholen, insbesondere beim zuständigen Gesundheitsamt und bei der zuständigen Baubehörde.

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Zitiervorschlag: § 72 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/72

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