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# § 7 BbgKJG (Brandenburg) — Unterstützung bei der Verwirklichung von Rechten

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, junge Menschen und Familien zu unterstützen und zu befähigen, ihre Rechte wahrzunehmen. Das Wohl von Kindern und Jugendlichen ist bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Junge Menschen und ihre Familien sind von den zuständigen Stellen über ihre Rechte insbesondere nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz und diesem Gesetz zu informieren, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte in ihrem Lebensumfeld angezeigt ist. Die Information muss insbesondere in einer verständlichen, altersgerechten und wahrnehmbaren Form erfolgen. Junge Menschen haben das Recht, während der Information nach Satz 1 eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

(3) Die Informationspflicht gemäß Absatz 2 kann auch in allgemeiner Form erfüllt werden. Die Erfüllung der Informationspflicht ersetzt eine Beratung nach §§ 8, 9 nicht.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/7

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