nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 68 BbgKJG (Brandenburg) — Fachstelle Fachkräfte

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Landesjugendbehörde soll für die Fachkräftesicherung und -gewinnung eine Fachstelle einrichten und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzieren. An diese Fachstelle können sich alle Träger der Jugendhilfe mit der Bitte um Beratung zu den in Satz 1 genannten Themen wenden. Die Fachstelle soll die Träger der Jugendhilfe bei der Durchführung der Fachkräftebedarfsplanung unter Wahrung des Datenschutzes unterstützen und hierzu elektronische Verfahren anbieten. Schulen können sich an die Fachstelle wenden, soweit nicht Lehrkräfte betroffen sind.

---

Zitiervorschlag: § 68 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/68

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
