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# § 66 BbgKJG (Brandenburg) — Anforderungen an das Einrichtungspersonal

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtungen und Angebote haben sicherzustellen, dass alle Personen, die sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig während der Anwesenheit der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen aufhalten und tätig werden (Einrichtungspersonal)

nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt sind,

über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gemäß § 67 verfügen.

(2) Schülerpraktikantinnen und -praktikanten von allgemeinbildenden Schulen müssen kein Führungszeugnis vorlegen. Sie müssen eine Erklärung zu der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 abgeben.

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Zitiervorschlag: § 66 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/66?asof=2026-07-30

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