nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 66 BbgKJG (Brandenburg) — Anforderungen an das Einrichtungspersonal

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtungen und Angebote haben sicherzustellen, dass alle Personen, die sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig während der Anwesenheit der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen aufhalten und tätig werden (Einrichtungspersonal)

nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt sind,

über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gemäß § 67 verfügen.

(2) Schülerpraktikantinnen und -praktikanten von allgemeinbildenden Schulen müssen kein Führungszeugnis vorlegen. Sie müssen eine Erklärung zu der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 abgeben.

---

Zitiervorschlag: § 66 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/66

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
