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§ 65 BbgKJG (Brandenburg) — Verbot der Überschreitung der genehmigten Kapazitäten

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es dürfen in den Einrichtungen nicht mehr junge Menschen gleichzeitig betreut werden als Betreuungsplätze nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurden. Die Träger haben sicherzustellen, dass der Ist-Personalbestand zu jedem Zeitpunkt ausreicht, um das Kindeswohl der aktuell betreuten Kinder und Jugendlichen entsprechend der erteilten Betriebserlaubnis zu gewährleisten.