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§ 51 BbgKJG (Brandenburg) — Begleitung von minderjährigen Leistungsberechtigten mit Behinderung oder einer drohenden Behinderung; Mehrbelastungsausgleich

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine Begleitung von minderjährigen Leistungsberechtigten mit Behinderung oder mit drohender Behinderung nach § 10a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

(2) Das Land gleicht die Mehrbelastungen des örtlichen Trägers für die Begleitung nach Absatz 1 aus. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auszugleichen.