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# § 50 BbgKJG (Brandenburg) — Befassung zum Stand der Inklusion

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Einmal jährlich sollen sich der Landes- Kinder- und Jugendausschuss und die Jugendhilfeausschüsse mit dem Stand der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe befassen. Dabei soll insbesondere erörtert werden, welche Maßnahmen zur Fortbildung im Bereich der Inklusion der in der Jugendhilfe tätigen Fachkräfte ergriffen wurden und welcher Bedarf besteht. Die jeweiligen beauftragten Personen für die Belange von Menschen mit Behinderung sind anzuhören.

(2) Fachkräfte in den Jugendämtern, insbesondere im Allgemeinen Sozialen Dienst und in stationären und teilstationären Einrichtungen, sind verpflichtet, sich im Themenbereich inklusive Jugendhilfe fortzubilden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt Fortbildungsangebote über das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 50 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/50?asof=2026-07-30

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