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§ 5 BbgKJG (Brandenburg) — Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wahrnehmung einer Aufgabe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder diesem Gesetz zu gewährleisten, muss er diese nicht in eigener Rechtsträgerschaft erfüllen. Seine Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleibt hiervon unberührt.