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# § 45 BbgKJG (Brandenburg) — Kooperationspflicht

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, mit der Ombudsstelle über den individuellen Vorgang zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Ist diese nicht zu erreichen, sind die jungen Menschen und Familien von der Ombudsstelle auf den Rechtsweg zu verweisen. Eine weitergehende Rechtsberatung findet nicht statt.

(2) Über das Ergebnis der ombudschaftlichen Beratung und Vermittlung ist den jungen Menschen und ihren Familien auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, in der der Konflikt und das Ergebnis der Tätigkeit der Ombudsstelle kurz zu beschreiben sind. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll hierzu ein Formblatt zur Verfügung stellen.

Kapitel 4

Inklusive Kinder- und Jugendhilfe

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe

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Zitiervorschlag: § 45 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/45?asof=2026-07-30

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