nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 42 BbgKJG (Brandenburg) — Definition der Ombudschaft

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe ist die unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Beratung und Vermittlung bei Konflikten junger Menschen und ihrer Familien für alle Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern der Jugendhilfe.