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# § 40 BbgKJG (Brandenburg) — Anspruchsberechtigung, -dauer und -inhalt

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anspruchsberechtigt gemäß § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Pflegeelternteile. Der Anspruch besteht unabhängig vom Betreuungsumfang der ausgefallenen Person gegenüber dem Kind. Er besteht, solange eine Notsituation vorliegt und der familiäre Lebensraum für das Kind aus Sicht der Anspruchsberechtigten erhalten bleiben soll, längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Unterstützungsleistungen nach anderen Büchern des Sozialgesetzbuches oder aufgrund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche, auch solcher auf Schadensersatz, gehen Ansprüchen nach dieser Regelung vor. Bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche sind Leistungen gemäß § 20 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen. Bestehende Ansprüche gemäß Satz 1 gehen im Fall des Satzes 2 auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, der eine Erstattung seiner finanziellen Aufwendungen von den Leistungsverpflichteten einzufordern hat.

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Zitiervorschlag: § 40 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/40

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