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# § 32 BbgKJG (Brandenburg) — Prüfung des Gesundheitszustandes

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Jugendamt veranlasst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine ärztliche Erstuntersuchung; hierbei erfolgt eine ärztliche Stellungnahme im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zu übertragbaren Krankheiten. § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sofern nach einer Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 34 Absatz 6 eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen ist, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die Inobhutnahme.

(2) Für die Untersuchung auf übertragbare Krankheiten können die von der obersten Gesundheitsbehörde gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylgesetzes bestimmten Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch genommen werden. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte unterstützen die Jugendämter, indem sie ihnen bei Bedarf weiteres ärztliches Personal oder ärztlich geleitete Einrichtungen benennen, die sich zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 und § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereit erklärt haben.

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Zitiervorschlag: § 32 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/32

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