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# § 30 BbgKJG (Brandenburg) — Feststellung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Staatliche Stellen der Exekutive sind verpflichtet, das Jugendamt unverzüglich zu informieren, wenn sie feststellen, dass sich ein junger ausländischer Mensch, der minderjährig und nicht nur vorübergehend von personensorge- oder erziehungsberechtigen Personen unbegleitet zu sein scheint, im Land Brandenburg aufhält. Dies gilt auch, wenn der junge ausländische Mensch im Inland unbegleitet zurückgelassen zu sein scheint. Die staatlichen Stellen der Exekutive sind aufgefordert, bis zur vorläufigen Inobhutnahme dem jungen ausländischen Menschen Schutz zu gewähren, eine Unterkunft zu bieten und ihn zu versorgen.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Personen sollen Dritten nur übergeben werden, soweit eine Personensorge- oder Erziehungsberechtigung nachgewiesen werden kann. Die Übergabe ist zu dokumentieren und dem Jugendamt mitzuteilen.

(3) Träger der freien Jugendhilfe sollen nach den Absätzen 1 und 2 verfahren.

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Zitiervorschlag: § 30 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/30

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