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§ 29 BbgKJG (Brandenburg) — Fachliche Empfehlungen zu Inobhutnahmen

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der überörtliche Träger der Jugendhilfe entwickelt fachliche Empfehlungen für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die alle fünf Jahre oder anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Er erstattet dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss regelmäßig Bericht über die Anzahl und das Verfahren zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, soweit ihm diese bekannt sind.