Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
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Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.