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# § 147 BbgKJG (Brandenburg) — Gebühren und Auslagen

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Verfahren bei den zuständigen Behörden nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Beratungen, Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz nötig werden. Satz 1 gilt auch für die Anrufung und das Tätigwerden einer Ombudsstelle gemäß den §§ 42 bis 45.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können abweichend von Absatz 1 die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen nach § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung regeln, soweit nicht § 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist.

Abschnitt 2

Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 147 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/147?asof=2026-07-30

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