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# § 14 BbgKJG (Brandenburg) — Kinderschutz

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Kinderschutz ist auf die Gewährleistung des Kindeswohls und die Abwendungen von Kindeswohlgefährdungen ausgerichtet.

(2) Ziel von Maßnahmen nach Absatz 1 ist es, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, körperlicher und psychischer Misshandlung und sexualisierter Gewalt zu schützen und Familien sowie andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihres Schutzauftrages zu unterstützen.

(3) Bei dem Vorliegen eines konkreten Verdachts für das Verwirklichen einer Straftat, die sich gegen ein Kind oder eine jugendliche Person richtet, hat das Jugendamt unverzüglich zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden zu informieren sind. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes auf Schutz vor akuter Kindeswohlgefährdung zu treffen. Akute Gefahren für das Wohl des Kindes sind auszuschließen. Das Jugendamt hat das Kind oder die jugendliche Person und die personensorgeberechtigten Personen darauf hinzuweisen, dass es die Möglichkeit der Anzeige gibt. Soweit das Jugendamt im Ergebnis der Prüfung von einer Anzeige absieht, ist dies begründet zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/14?asof=2026-07-30

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