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# § 139 BbgKJG (Brandenburg) — Landesweite Anerkennung selbstorganisierter Zusammenschlüsse

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 137 können überörtlich tätig sein und von der obersten Landesjugendbehörde als landesweit tätiger selbstorganisierter Zusammenschluss anerkannt werden.

(2) Für eine Anerkennung als landesweiter selbstorganisierter Zusammenschluss bedarf es einer gemeldeten Tätigkeit in mindestens vier der Zuständigkeitsbereiche der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auf der Landesebene. § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 139 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/139?asof=2026-07-30

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