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§ 136 BbgKJG (Brandenburg) — Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die oberste Landesjugendbehörde richtet in Erfüllung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut ein, welches Angebote zur überörtlichen Fort- und Weiterbildung von sozialpädagogischem Personal im System der Kinder- und Jugendhilfe und den Aufgaben- und Einrichtungsträgern im Land anbietet.

(2) Das Institut gemäß Absatz 1 ist berechtigt, bei den Trägern der Jugendhilfe direkt Bedarfsabfragen durchzuführen.

Abschnitt 8

Organisierte Zusammenschlüsse