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# § 134 BbgKJG (Brandenburg) — Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe streben gemäß § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an, die vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften zu bilden. In diesen Arbeitsgemeinschaften sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Träger geförderter Maßnahmen und selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vertreten sein. Ziel und Aufgabe dieser Arbeitsgemeinschaften ist, die unterschiedlichen Maßnahmen und Angebote der Jugendhilfe im Interesse der jungen Menschen und deren Familien aufeinander abzustimmen. Im Unterausschuss Jugendhilfeplanung der Jugendhilfeausschüsse wird zu der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften aus dieser heraus berichtet.

Abschnitt 6

Fachstellen

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Zitiervorschlag: § 134 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/134?asof=2026-07-30

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