nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 134 BbgKJG (Brandenburg) — Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe streben gemäß § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an, die vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften zu bilden. In diesen Arbeitsgemeinschaften sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Träger geförderter Maßnahmen und selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vertreten sein. Ziel und Aufgabe dieser Arbeitsgemeinschaften ist, die unterschiedlichen Maßnahmen und Angebote der Jugendhilfe im Interesse der jungen Menschen und deren Familien aufeinander abzustimmen. Im Unterausschuss Jugendhilfeplanung der Jugendhilfeausschüsse wird zu der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften aus dieser heraus berichtet.

---

Zitiervorschlag: § 134 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/134

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
