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§ 133 BbgKJG (Brandenburg) — Führungszeugnisse

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vereinbarungen nach § 132 ist zu regeln, dass spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch aufzufordern sind, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a oder 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.