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§ 130 BbgKJG (Brandenburg) — Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung.

(2) Bei weiterem Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Unterausschüsse gebildet werden.