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# § 13 BbgKJG (Brandenburg) — Nachholen einer Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist es wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich, Kinder und Jugendliche vor einer Entscheidung gemäß § 11 zu beteiligen, soll die Entscheidung so getroffen werden, dass sie anschließend noch angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Maßnahmen.

(2) Ist eine Beteiligung gemäß § 11 unterblieben, ist eine adäquate Beteiligung mit dem Ziel, erforderliche Änderungen vorzunehmen, nachzuholen.

(3) Beschwerden über eine unterlassene oder unzureichend erfolgte Beteiligung können an die Ombudsstellen nach § 43 gerichtet werden.

Kapitel 2

Schutz von Kindern und Jugendlichen

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

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Zitiervorschlag: § 13 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/13?asof=2026-07-30

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