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# § 124 BbgKJG (Brandenburg) — Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) In den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte bilden die Organisationsbereiche und Funktionsträger das Jugendamt im Sinne des § 70 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Landesrecht wahrnehmen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe funktional zugewiesen sind.

(3) Es ist von der Landrätin, dem Landrat, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister eine Führungskraft als mit der Leitung des Jugendamtes beauftragte Person zu bestimmen. Sie muss eine Weisungsbefugnis gegenüber den in Absatz 2 genannten Aufgabenbereichen in Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss haben.

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Zitiervorschlag: § 124 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/124?asof=2026-07-30

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