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# § 123 BbgKJG (Brandenburg) — Pflichten der beauftragten Person

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die beauftragte Person nach § 120 Absatz 1 ist verpflichtet, regelmäßig jungen Menschen alters- und interessengerecht über ihre Arbeit zu berichten. Die Berichte sind in verständlicher Sprache zu fassen und zu veröffentlichen.

(2) Die beauftragte Person berichtet unter Berücksichtigung aktueller Interessenlagen von jungen Menschen mindestens einmal in jeder Wahlperiode über ihre Tätigkeit gegenüber der Landesregierung und dem Landtag. Sie gibt über das zuständige Mitglied den anderen Mitgliedern der Landesregierung die Gelegenheit, zu ihrem Bericht Stellung zu nehmen.

Abschnitt 4

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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Zitiervorschlag: § 123 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/123?asof=2026-07-30

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