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# § 120 BbgKJG (Brandenburg) — Einsetzung, Berufung, Ansiedlung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Landesregierung setzt für die Dauer jeder Wahlperiode eine Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder einen Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten ein. Die eingesetzte Person soll das Amt fortführen, bis eine Neuberufung erfolgt.

(2) Die Stelle der Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder eines -beauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Am Ausschreibungsverfahren sind der Landes- Kinder- und Jugendausschuss, der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände und in angemessener Form Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Die zu beauftragende Person muss umfangreiche Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe vorweisen können und einen Lebensbezug zu jungen Menschen haben.

(3) Eine wiederholte Einsetzung für eine weitere Wahlperiode ist ohne erneute Ausschreibung nach Anhörung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses möglich.

(4) Die oder der unabhängige Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte ist eine selbstständige Organisationseinheit außerhalb der Abteilungsstruktur in dem für Jugend zuständigen Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 120 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/120?asof=2026-07-30

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