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# § 117 BbgKJG (Brandenburg) — Sitzungen und Verfahren des Landes- Kinder- und Jugendausschusses

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(2) Die Sitzungen des Landes- Kinder- und Jugendausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird. Die Sitzungen sind barrierefrei durchzuführen.

(3) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die oberste Landesjugendbehörde bedarf und im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt gemacht wird.

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Zitiervorschlag: § 117 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/117?asof=2026-07-30

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