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# § 115 BbgKJG (Brandenburg) — Unterausschüsse des Landes- Kinder- und Jugendausschusses

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Unterausschüsse bilden, denen stimmberechtigte, beratende und stellvertretende Mitglieder sowie weitere Personen angehören können. In den Unterausschüssen sollen Vertreterinnen und Vertreter der Träger der freien Jugendhilfe und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten sein. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss bestimmt, wie viele stimmberechtigte Mitglieder und weitere beratende Mitglieder gemäß § 112 benannt werden. Die Anzahl der beratenden Mitglieder soll die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten. Die vom Landes- Kinder- und Jugendausschuss bestimmten Mitglieder der Unterausschüsse sind im Unterausschuss stimmberechtigt. Personen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt sind, dürfen nicht in Unterausschüsse berufen werden.

(2) In den Unterausschüssen werden die Beschlüsse des Landes- Kinder- und Jugendausschusses vorberaten.

(3) Die Unterausschüsse sollen eine thematische Jahresplanung erstellen und diese dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss vorlegen. Im Landes- Kinder- und Jugendausschuss wird in jeder Sitzung aus den Unterausschüssen berichtet.

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Zitiervorschlag: § 115 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/115?asof=2026-07-30

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