# § 113 BbgKJG (Brandenburg) — Mitgliedschaft und Stimmrechte

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind nicht an Weisungen und Vorgaben der Gremien und Institutionen gebunden, von denen sie entsendet worden sind.

(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied verhindert, an einer Sitzung oder einer Abstimmung teilzunehmen, zeigt es dies unter Benennung des stellvertretenden stimmberechtigen Mitglieds der den Vorsitz führenden Person unverzüglich an. Das Stimmrecht geht mit der Anzeige auf das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied über.

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Zitiervorschlag: § 113 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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