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§ 113 BbgKJG (Brandenburg) — Mitgliedschaft und Stimmrechte

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind nicht an Weisungen und Vorgaben der Gremien und Institutionen gebunden, von denen sie entsendet worden sind.

(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied verhindert, an einer Sitzung oder einer Abstimmung teilzunehmen, zeigt es dies unter Benennung des stellvertretenden stimmberechtigen Mitglieds der den Vorsitz führenden Person unverzüglich an. Das Stimmrecht geht mit der Anzeige auf das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied über.