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# § 112 BbgKJG (Brandenburg) — Beratende Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Landes- Kinder- und Jugendausschuss entsenden als beratende Mitglieder:

der Landtag eine von ihm zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die auf Vorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke gewählt werden, und Stellvertretungen,

der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden ein Mitglied und eine Stellvertretung,

der VPK - Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Brandenburg e. V. ein Mitglied und eine Stellvertretung,

der Fachverband Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Brandenburg e. V. ein Mitglied und eine Stellvertretung,

aus den Reihen der Ombudschaften ein Mitglied und deren Stellvertretung,

die Generalstaatsanwaltschaft ein Mitglied und eine Stellvertretung,

die Präsidentin oder der Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zwei Mitglieder und Stellvertretungen,

das Polizeipräsidium Land Brandenburg ein Mitglied und eine Stellvertretung,

das Landesamt für Soziales und Versorgung ein Mitglied und eine Stellvertretung,

die vom Land beauftragte Person für Menschen mit Behinderung und stellvertretend eine von den Kommunen beauftragte Person für Menschen mit Behinderung,

die vom Land beauftragte Person für Kinder und Jugendliche und stellvertretend eine von den Kommunen beauftragte Person für Kinder und Jugendliche sowie

aus den Reihen der weiteren hauptamtlichen Landesbeauftragten ein Mitglied und eine Stellvertretung.

(2) § 111 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 112 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/112

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