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# § 108 BbgKJG (Brandenburg) — Einsetzung und Aufgaben des Landes- Kinder- und Jugendausschusses

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zu Beginn einer neuen Wahlperiode fordert die oberste Landesjugendbehörde binnen sechs Wochen nach einer Regierungsbildung die in den §§ 111 und 112 genannten Institutionen auf, Mitglieder für den Landes- Kinder- und Jugendausschuss vorzuschlagen. Über die Vorschläge entscheiden die genannten Institutionen in eigener Zuständigkeit.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt binnen weiterer sechs Wochen im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern der Landesregierung, die für Aufgaben der Jugendhilfe zuständig sind, die Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses. Nur bei gewichtigen Gründen darf von den unterbreiteten Vorschlägen gemäß Absatz 1 abgewichen werden. Personen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt sind, dürfen nicht bestellt werden.

(3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Absatz 1 beruft zur konstituierenden Sitzung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses binnen weiterer sechs Wochen ein. Es führt den Vorsitz, bis ein Vorstand gemäß § 114 gewählt ist.

(4) Bis zur konstituierenden Sitzung gemäß Absatz 3 setzt der bisherige Landes- Kinder- und Jugendausschuss seine Tätigkeit fort.

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Zitiervorschlag: § 108 BbgKJG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/108?asof=2026-07-30

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